Geschäftsordnung der Fernwärmegemeinschaft Halle (Saale), als Fachgruppe der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
Präambel
Die Fernwärmegemeinschaft
Halle (Saale), folgend FGH genannt, ist eine Arbeitsgemeinschaft zwischen den
in Halle oder Umgebung ansässigen Fernwärmevertragsinstallationsunternehmen,
Handels- und Industrievertretungen für heizungstechnische Anlagen, Ingenieur-
und Planungsbüros, andere am Fernwärme-markt beteiligte Firmen und
Institutionen, Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie der EVH GmbH (folgend
EVH genannt) als regionales Versorgungsunter-nehmen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Für die Region Halle/Saale
wurde die FGH und deren Mitglieder mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom
25.11.2002 in den Verbund der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. aufgenommen.
Sie hat ihre Tätigkeit somit ab diesem Datum als Fachgruppe innerhalb des
eingetragenen Vereins Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. - aufgenommen.
(2)
Die FGH hat ihren Sitz in Halle (Saale);
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben der
FGH folgen aus der Aufgabenstellung der Satzung der Energiegemeinschaft Halle
e. V.. Die FGH erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen zu den dort
angesprochenen Energiefragen auf dem Gebiet der Fernwärmever-sorgung.
§ 3
Mitglieder und Organe
(1)
Die Mitgliedschaft in der
Fachgruppe Fernwärme folgt aus der Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft
Halle/Saale e. V., soweit das satzungsmäßige Ziel auf dem Gebiet der
Fernwärmeversorgung verfolgt wird.
(2)
Organe der FGH sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Fachgruppenleitung
§ 4
Mitgliederversammlung
Für die Mitgliederversammlung
gelten folgende Regelungen:
1. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für:
a) Beschlußfassung über diese Geschäftsordnung und
Änderungen der Geschäftsordnung
b) Wahl der Fachgruppenleitung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Auf Antrag Beschlußfassung über durch die
Fachgruppenleitung abgelehnte Aufnahmeanträge
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen der FGH sind
alle vier Jahre durchzuführen. Sie werden vom Geschäftsführer der
Energiegemeinschaft e. V. auf Vorschlag der Fachgruppenleitung einberufen. Die
schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung soll mindestens einen Monat
vor dem Termin versandt werden. Anträge von Mitgliedern zu den
Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Fachgruppenvorstand oder dem Geschäftsführer der
Energiegemeinschaft e. V. vorliegen.
3. Die Mitglieder der FGH haben das Recht, zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu fordern, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt. Die
Fachgruppenleitung hat sie einzuberufen bzw. den Geschäftsführer der
Energiegemeinschaft aufzufordern, eine entsprechende Einberufung durchzuführen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer
der Energiegemeinschaft Halle e. V. und bei dessen Verhinderung von dem
Fachgruppenleiter geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die
Mitgliederversammlung sein Stellvertreter.
5. Zu Beschlussfassungen und Wahlen müssen
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Auf Antrag sind
Wahlen schriftlich durchzuführen.
6. Beschlüsse werden, sofern in dieser
Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt wird, mit einfacher
Mehrheit, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gefaßt. Dies
gilt auch für Beschlüsse über Änderungen dieser Geschäftsordnung. Stimmenthaltungen
sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Jedes Mitglied verfügt über eine
Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder als Körperschaft.
7. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
nach vier Jahren die Fachgruppenleitung neu zu wählen. Die Wahl wird vom Wahlleiter
durchgeführt, der vom Leiter der Fachgruppe bestimmt wird. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes
Mitglied verfügt über eine Stimme.
8. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann
die festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
9. Mitglieder, die länger als drei Monate mit der
Beitragszahlung in Verzug sind, verlieren ihr Stimmrecht. Dies ist vor jeder
Wahlhandlung darzustellen.
§ 5
Fachgruppenleitung
(1)
Die Fachgruppenleitung der FGH
setzt sich aus Mitgliedern der FGH wie folgt zusammen:
vier Vertreter der im Installateurverzeichnis der
EVH eingetragenen Fernwärmeinstallationsunternehmen,
vier Vertreter der EVH,
als ständige Gäste:
1 Vertreter der Unternehmen der Wohnungswirtschaft
1 Vertreter der kommunalen Verwaltung
1 Vertreter aus dem Kreis der Ingenieurbüros
2 Vertreter, die durch Fachgruppenleitung bestätigt
werden
(2)
Den Vorsitz der
Fachgruppenleitung führt grundsätzlich ein Vertreter der EVH.
(3)
Die Fachgruppenleitung ist
für alle Angelegenheiten der Gemeinschaft zuständig, soweit sie nach dieser
Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder der Energiegemeinschaft
Halle/Saale e. V. obliegen. Insbesondere obliegt der Fachgruppenleitung die
Leitung der Fachgruppe, die Bestimmung über die Verwendung der zur Verfügung
stehenden Mittel in Abstimmung mit der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
sowie die Regelung der Durchführung der Geschäftsordnung in
Richtlinien.
(4)
Die Fachgruppenleitung vertritt die FGH innerhalb der
Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
(5)
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V., Fachgruppe Fernwärme,
gewählt werden.
(6)
Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt grundsätzlich durch Blockwahl, d. h. durch gemeinschaftliche Wahl der
Vertreter einer Vertretergruppe. Der Wahlleiter ist in Ausnahmen befugt eine
Einzelwahl durchzuführen.
(7)
Scheidet ein Fachgruppenleitungsmitglied vorzeitig aus,
ist unverzüglich von der jeweils zuständigen Gruppe innerhalb der Fachgruppenleitung
ein neuer Vertreter zu benennen. Die Amtsdauer des neuen Vertreters entspricht
der restlichen Amtsdauer des ausgeschiedenen Fachgruppenleitungsmitgliedes.
§ 6
Sitzungen und Beschlüsse der Fachgruppenleitung
(1)
Die Fachgruppenleitung beschließt
in Sitzungen, die mindestens einmal im Quartal durch den Leiter der Fachgruppe
in schriftlicher Form einberufen werden. Die
Einberufung erfolgt fristgerecht, wenn sie 14 Tage vor dem Termin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung an die Leitungsmitglieder versandt werden. Die
Einberufung kann daneben in gleicher Weise durch jedes Mitglied der
Fachgruppenleitung erfolgen.
(2)
Den Vorsitz in den
Leitungssitzungen führt der Vorsitzende der Fachgruppenleitung. Der
Fachgruppenleiter kann bei eigener Verhinderung, den Vorsitz an seinen Stellvertreter
übertragen.
(3)
Die Fachgruppenleitung ist
beschlußfähig, wenn zumindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(4)
Beschlüsse werden, sofern in
dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, mit
einfacher Mehrheit gefaßt, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachgruppenleiters, bei dessen Abwesenheit
die Stimme seines Vertreters. Jedes Mitglied der Fachgruppenleitung hat eine
Stimme. Die ständigen Gäste der Fachgruppenleitung nach §5(1) sind nicht
stimmberechtigt. Eine schriftliche Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 7
Geschäftsführung
(1)
Die laufenden
Geschäftsangelegenheiten der FGH werden durch den Geschäftsführer der
Energiegemeinschaft Halle erledigt. Insbesondere hat er die durch die
Fachgruppenleitung beschlossenen Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten
und durchzuführen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Fachgruppenleitung
über wichtige Geschäftsangelegenheiten zu informieren.
(2)
Der Geschäftsführer hat
gegenüber der Fachgruppenleitung jährlich und gegenüber der
Mitgliederversammlung alle vier Jahre Bericht zu erstatten und darüber für die
Mitglieder Niederschriften anzufertigen.
§ 8
Auflösung der FGH
(1)
Die FGH kann nur durch den Beschluss
einer hierfür eigens anberaumten Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die
Einladung hierfür muss 14 Tage vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist
nur beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder anwesend sind.
(2)
Der Beschluß zur Auflösung der
Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3)
Ist die Mitgliederversammlung
nicht beschlußfähig, so beruft die Fachgruppenleitung mit einer Frist von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese beschließt mit den Stimmen
der dann anwesenden Mitglieder.
Halle, den 18. Juli 2003
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