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 Zurück GESCHÄFTSORDNUNG FERNWÄRMEGEMEINSCHAFT

Geschäftsordnung
der Fernwärmegemeinschaft Halle (Saale), als Fachgruppe der
Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.

Präambel

Die Fernwärmegemeinschaft Halle (Saale), folgend FGH genannt, ist eine Arbeitsgemeinschaft zwischen den in Halle oder Umgebung ansässigen Fernwärmevertragsinstallationsunternehmen, Handels- und Industrievertretungen für heizungstechnische Anlagen, Ingenieur- und Planungsbüros, andere am Fernwärme-markt beteiligte Firmen und Institutionen, Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie der EVH GmbH (folgend EVH genannt) als regionales Versorgungsunter-nehmen.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Für die Region Halle/Saale wurde die FGH und deren Mitglieder mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2002 in den Verbund der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. aufgenommen. Sie hat ihre Tätigkeit somit ab diesem Datum als Fachgruppe innerhalb des eingetragenen Vereins – „Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.“ - aufgenommen.

(2)

Die FGH hat ihren Sitz in Halle (Saale); Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele und Aufgaben

Die Ziele und Aufgaben der FGH folgen aus der Aufgabenstellung der Satzung der Energiegemeinschaft Halle e. V.. Die FGH erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen zu den dort angesprochenen Energiefragen auf dem Gebiet der Fernwärmever-sorgung.

§ 3

Mitglieder und Organe

(1)

Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Fernwärme folgt aus der Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V., soweit das satzungsmäßige Ziel auf dem Gebiet der Fernwärmeversorgung verfolgt wird.

(2)

Organe der FGH sind:

1. Mitgliederversammlung 2. Fachgruppenleitung

§ 4

Mitgliederversammlung

Für die Mitgliederversammlung gelten folgende Regelungen:

1. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für:
a) Beschlußfassung über diese Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung
b) Wahl der Fachgruppenleitung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Auf Antrag Beschlußfassung über durch die Fachgruppenleitung abgelehnte Aufnahmeanträge

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen der FGH sind alle vier Jahre durchzuführen. Sie werden vom Geschäftsführer der Energiegemeinschaft e. V. auf Vorschlag der Fachgruppenleitung einberufen. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung soll mindestens einen Monat vor dem Termin versandt werden. Anträge von Mitgliedern zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Fachgruppenvorstand oder dem Geschäftsführer der Energiegemeinschaft e. V. vorliegen.

3. Die Mitglieder der FGH haben das Recht, zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu fordern, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt. Die Fachgruppenleitung hat sie einzuberufen bzw. den Geschäftsführer der Energiegemeinschaft aufzufordern, eine entsprechende Einberufung durchzuführen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer der Energiegemeinschaft Halle e. V. und bei dessen Verhinderung von dem Fachgruppenleiter geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die Mitgliederversammlung sein Stellvertreter.

5. Zu Beschlussfassungen und Wahlen müssen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Auf Antrag sind Wahlen schriftlich durchzuführen.

6. Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt wird, mit einfacher Mehrheit, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gefaßt. Dies gilt auch für Beschlüsse über Änderungen dieser Geschäftsordnung. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder als Körperschaft.

7. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nach vier Jahren die Fachgruppenleitung neu zu wählen. Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt, der vom Leiter der Fachgruppe bestimmt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

8. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

9. Mitglieder, die länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug sind, verlieren ihr Stimmrecht. Dies ist vor jeder Wahlhandlung darzustellen.

§ 5

Fachgruppenleitung

(1)

Die Fachgruppenleitung der FGH setzt sich aus Mitgliedern der FGH wie folgt zusammen:

vier Vertreter der im Installateurverzeichnis der EVH eingetragenen Fernwärmeinstallationsunternehmen,

vier Vertreter der EVH,

als ständige Gäste:

1 Vertreter der Unternehmen der Wohnungswirtschaft

1 Vertreter der kommunalen Verwaltung

1 Vertreter aus dem Kreis der Ingenieurbüros

2 Vertreter, die durch Fachgruppenleitung bestätigt werden

(2)

Den Vorsitz der Fachgruppenleitung führt grundsätzlich ein Vertreter der EVH.

(3)

Die Fachgruppenleitung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinschaft zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. obliegen. Insbesondere obliegt der Fachgruppenleitung die Leitung der Fachgruppe, die Bestimmung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel in Abstimmung mit der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. sowie die Regelung der Durchführung der Geschäftsordnung in Richtlinien.

(4)

Die Fachgruppenleitung vertritt die FGH innerhalb der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.

(5)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V., Fachgruppe Fernwärme, gewählt werden.

(6)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich durch Blockwahl, d. h. durch gemeinschaftliche Wahl der Vertreter einer Vertretergruppe. Der Wahlleiter ist in Ausnahmen befugt eine Einzelwahl durchzuführen.

(7)

Scheidet ein Fachgruppenleitungsmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich von der jeweils zuständigen Gruppe innerhalb der Fachgruppenleitung ein neuer Vertreter zu benennen. Die Amtsdauer des neuen Vertreters entspricht der restlichen Amtsdauer des ausgeschiedenen Fachgruppenleitungsmitgliedes.

§ 6

Sitzungen und Beschlüsse der Fachgruppenleitung

(1)

Die Fachgruppenleitung beschließt in Sitzungen, die mindestens einmal im Quartal durch den Leiter der Fachgruppe in schriftlicher Form einberufen werden. Die Einberufung erfolgt fristgerecht, wenn sie 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Leitungsmitglieder versandt werden. Die Einberufung kann daneben in gleicher Weise durch jedes Mitglied der Fachgruppenleitung erfolgen.

(2)

Den Vorsitz in den Leitungssitzungen führt der Vorsitzende der Fachgruppenleitung. Der Fachgruppenleiter kann bei eigener Verhinderung, den Vorsitz an seinen Stellvertreter übertragen.

(3)

Die Fachgruppenleitung ist beschlußfähig, wenn zumindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4)

Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachgruppenleiters, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Jedes Mitglied der Fachgruppenleitung hat eine Stimme. Die ständigen Gäste der Fachgruppenleitung nach §5(1) sind nicht stimmberechtigt. Eine schriftliche Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 7

Geschäftsführung

(1)

Die laufenden Geschäftsangelegenheiten der FGH werden durch den Geschäftsführer der Energiegemeinschaft Halle erledigt. Insbesondere hat er die durch die Fachgruppenleitung beschlossenen Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Fachgruppenleitung über wichtige Geschäftsangelegenheiten zu informieren.

(2)

Der Geschäftsführer hat gegenüber der Fachgruppenleitung jährlich und gegenüber der Mitgliederversammlung alle vier Jahre Bericht zu erstatten und darüber für die Mitglieder Niederschriften anzufertigen.

§ 8

Auflösung der FGH

(1)

Die FGH kann nur durch den Beschluss einer hierfür eigens anberaumten Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hierfür muss 14 Tage vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder anwesend sind.

(2)

Der Beschluß zur Auflösung der Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3)

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so beruft die Fachgruppenleitung mit einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese beschließt mit den Stimmen der dann anwesenden Mitglieder.

Halle, den 18. Juli 2003

Ferwärmegemeinschaft Halle
Energiegemeinschaft Halle e.V.
Gasgemeinschaft Halle
 
 

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